Scheidungen

Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils in Italien
 
Die notwendigen Unterlagen um die Überschreibung eines Scheidungsurteils in Italien zu beantragen sind:
 
Falls die Scheidung vor dem 1. März 2001 ausgesprochen wurde:
 
1) Das „vollständige“ Scheidungsurteil im Original oder als beglaubigte Fotokopie (mit Rechtskraftvermerk). Die Ex-Ehefrau muss auch mit dem Mädchennamen aufgeführt sein. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist eine Ergänzung seitens des Amtsgerichts mit dem Zusatz „geborene……." Erforderlich;
2) Übersetzung des vollständigen Urteils durch einen vereidigten Übersetzer, dessen Unterschrift bei diesem Honorarkonsulat hinterlegt sein muss. Anschließend kostenpflichtige Legalisierung der Unterschrift des Übersetzers durch uns*;
3) Unterschreibung der Ersatzerklärung der Offenkundigkeitserklärung in diesem Konsulat
 
Falls die Scheidung nach dem 1. März 2001 ausgesprochen wurde (EU-Verordnung 2201/2003):

 
1) Das „vollständige“ Scheidungsurteil im Original oder als beglaubigte Fotokopie (mit Rechtskraftvermerk). Die Ex-Ehefrau muss auch mit dem Mädchennamen aufgeführt sein. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist eine Ergänzung seitens des Amtsgerichts mit dem Zusatz „geborene……." erforderlich;
2) Eine ÜBERSETZUNG ist NICHT mehr notwendig, jedoch muss der Anhang 1 oder 2 laut Art. 39 der obengenannten Verordnung mit dem Datum der Rechtskräftigkeit beigefügt sein. Dieses Dokument muss im Original ohne Übersetzung eingereicht werden.
3) Unterschreibung der Ersatzerklärung der Offenkundigkeitserklärung in diesem Konsulat
 
 
* Übersetzungen von Übersetzern, welche ihre Vereidigung nicht in Bremen abgelegt haben, können nicht von diesem Konsulat legalisiert werden. Sie werden nur akzeptiert, wenn sie vom zuständigen Konsulat legalisiert worden sind. Schauen sie hier, welche Übersetzer bei diesem Konsulat registriert sind.