Notariat

Folgende notarielle Dienstleistungen können grundsätzlich über dieses Honorarkonsulat in Anspruch genommen werden:
 
  • Spezialvollmachten
  • Öffentliche Urkunden
  • Öffentliche Beglaubigungen
 
Sollten Sie eine notarielle Dienstleistung Anspruch nehmen wollen, bitte wir Sie sich vorab mit dem Honorarkonsulat telefonisch oder per Email in Verbindung zu setzen.
 
1. VOLLMACHT
 
Die Vollmacht entsteht durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter für die Erfüllung bestimmter Zwecke (zum Beispiel Verkauf, Kauf, Verwaltung, Schenkung, Annahme einer Schenkung, Gründung und Auflösung einer Gesellschaft, Bestellung des Aufgebots, usw.).
 
Man unterscheidet zwischen:
 
  • Generalvollmachten: zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte, bei welchen eine Vertretung zulässig ist. Die Generalvollmacht wird auf unbestimmte Zeit begründet.
  • Spezialvollmachten: zum Abschluss eines konkreten Rechtsgeschäftes. Das Erlöschen der Vollmacht tritt bei Erfüllung des ihr zugrunde liegenden Zweckes ein.
 
WICHTIG: Dieses Honorarkonsulat kann NUR Spezialvollmachten erlassen, keine Generalvollmachten!
 
2. ÖFFETNLICHE URKUNDE
  
Es handelt es sich hierbei um Rechtsakte (wie zum Beispiel die Schenkung) bei denen das Gesetz die öffentliche Form vorsieht.
 
3. BEGLAUBIGUNG
 
Es handelt sich insbesondere um:
  
3.1 Unterschriftsbeglaubigung
 
Es handelt sich hierbei um die Bestätigung, dass die Unterschrift der Person echt ist und von dieser geleistet wurde. Für die Unterschriftsbeglaubigung muss der Betreffende persönlich beim Honorarkonsulat mit einem Ausweis erscheinen.
 
3.2 Beglaubigung von Fotografien
 
Der Betreffende muss sich mit einem Ausweis und drei gleichen Fotos in Passformat ins Honorarkonsulat begeben.
 
4. SELBSTBESCHEINIGUNG
  
Unter „Selbstbescheinigung“ wird die „Bescheinigung des Betreffenden als Ersatz für eine amtliche Bescheinigung“ (Art. 2, Gesetz 15/1968) verstanden. Diese gibt dem Bürger die Möglichkeit die Informationen, die in einem öffentlichen Register hinterlegt sind, in einer erleichterten und kostengünstigeren Weise selbst zu leisten.
Die Möglichkeit der Selbstbescheinigung ist allen italienischen und EU-Bürgern gewährt.
Die Selbstbescheinigung und die Ersatzerklärungen können im Rechtsverkehr mit der öffentlichen Verwaltung benutzt werden. Sie können üblicherweise nicht im privaten Rechtsverkehr und vor der Gerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden.
 
Die Selbstbescheinigung kann folgende Bescheinigungen ersetzen:
 
4.1 NORMALE BESCHEINIGUNGEN
 
Man kann die Selbstbescheinigung in folgenden Fällen benutzen;
  
  • Geburtsdatum und -ort;
  • Wohnsitz;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Wahlrecht;
  • Personenstand;
  • Familienstand;
  • Lebensbescheinigung;
  • Geburt des Kindes;
  • Tod des Ehegatten, der Stammeltern oder der Abkömmlinge;
  • Wehrpflicht;
  • Eintragung in Register oder Listen die bei der öffentlichen Verwaltung gehalten werden;
  • Studientitel;
  • Berufstitel;
  • Universitäts- und Staatsexamen;
  • Fachausbildung
  • Berufszulassung;
  • Ausbildungstitel
  • Fortbildungstitel
  • Technische Berufsausbildung;
  • Finanz- und Wirtschaftssituation auch hinsichtlich der Leistungen und der Vorteile jeder Art die von bestimmten Gesetzen vorgesehen werden;
  • Erfüllung bestimmter steuerlichen Pflichten mit der Angabe des Betrags;
  • Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  • Daten der Steuerbehörden;
  • Arbeitslosenstatus;
  • Rentner und Kategorie der Rente;
  • Studentenstatus;
  • Hausfrauenstatus;
  • Rechtsvertreter von natürlichen und juristischen Personen, Verwaltern, Betreuern und ähnliche Vertretungen;
  • Mitgliedschaft in Vereinen und sozialen Gemeinschaften jeglicher Art;
  • Erfüllung der Wehrpflicht einschließlich der Pflichten gem. Art. 77 des D.P.R. Nr. 237/64, geändert durch den Art. 22 des Gesetzes vom 1986 Nr. 958;
  • nicht gegen eine Straftat verurteilt worden sein;
  • Unterhaltsberechtigte;
  • alle Daten die der Betreffende zur Kenntnis genommen hat und in den  Personenstandsregistern enthalten sind.
 
Im Allgemeinen haben die Bescheinigungen eine Gültigkeit von sechs Monaten ab deren Ausstellung, sofern die gesetzlichen Bestimmungen oder die Rechtsvorschriften nicht eine längere Gültigkeit vorsehen. Die Gültigkeit der meldeamtlichen Bescheinigungen und die des Personenstandes sind vom Betreffenden verlängerbar wenn dieser schriftlich und durch Unterschrift erklärt, dass die in der Bescheinigung enthaltenen Daten unverändert sind.
 
Eine unbeschränkte Gültigkeit haben hingegen Bescheinigungen und Ersatzerklärungen, die nicht veränderbare persönliche Angaben wiedergeben (Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Studientitel usw.).
 
4.2 NOTORIETÄTSURKUNDEN
 
Die Betreffenden können mittels einer Notorietätsurkunde gem. Art. 47 des D.P.R. 445/2000 über Stand, Angelegenheiten und Angaben zur eigenen Person, die nicht seitens einer öffentlichen Verwaltung bescheinigt werden können, selbst bescheinigen.
Außerdem kann die Notorietätsurkunde auch Umstände Dritter betreffen, von denen der Erklärende direkte Kenntnis erlangt hat, sowie die Möglichkeit der Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Original.
 
Falls es sich dabei um Gegebenheiten, Fakten oder Angaben zur Person handelt die seitens einer anderen öffentlichen Verwaltung bescheinigt oder bestätigt werden können, und die Verwaltung es für notwendig hält den Wahrheitsgehalt der Erklärungen zu überprüfen, hat diese ab der Abgabe der Erklärung 15 Tage Zeit, um die notwendigen Unterlagen anzufordern.
 
Ersatzerklärungen haben dieselbe Gültigkeit von jenen Urkunden,  welche sie ersetzen.
 
Die Ersatzerklärung kann auch in einfacher Form abgegeben und unter eigener und ausschließlicher Verantwortung unterschrieben werden (es ist daher nicht erforderlich vor dem Beamten zu unterschreiben).
Zusätzlich ist es möglich Dokumente, Urkunden und Bescheinigungen mittels Fax oder Post zusammen mit einer Fotokopie eines gültigen Ausweises zu übermitteln.
 
Fälle bei denen eine Selbstbescheinigung ausgeschlossen ist:
 
  • Ärzte-, Gesundheits- und Veterinärbescheinigungen;
  • Ursprungszeugnisse und EU-Zulassungsbescheinigungen;
  • Markenzeichen und Patente.
 
Fälle, bei denen die öffentliche Verwaltung KEINE Bescheinigungen vom Bürger verlangen kann:
 
Sofern Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit, Personenstand und Wohnsitz des Betreffenden verlangt werden, kann die öffentliche Verwaltung die entsprechenden Bescheinigungen nicht verlangen. Die Vorlage eines Ausweises ist ausreichend.
Die Eintragung der Daten erfolgt mittels einer nicht beglaubigten Fotokopie des Ausweises. Wenn der Ausweis nicht mehr gültig ist, muss der Betreffende am unteren Rand der Fotokopie erklären, dass die in dem Ausweis enthalten Angaben seit dem Tag der Ausstellung unverändert sind.
 
Sanktionen gegenüber Bürgern die unwahre Erklärungen abgeben
 
Wenn die Verwaltungen am Wahrheitsgehalt der Selbstbescheinigungen zweifeln, sind diese angehalten die notwendigen Überprüfungen durchzuführen.
Bei Abgabe falscher Erklärungen werden die Falschangaben in den Urkunden und die Benutzung der Urkunden im Sinne des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze geahndet. Zudem werden dem Erklärenden die ihm durch die Falscherklärungen zugefallenen Leistungen aberkannt.