Bescheinigungen

Über dieses Honorarkonsulat können verschiedene Personenstandsbescheinigungen gegen Gebühr beantragt werden. Die Ausstellung erfolgt anschließend durch dieses Honorarkonsulat bzw. dem übergeordneten Generalkonsulat. Es wird darauf hingewiesen, dass die folgenden Bescheinigungen üblicherweise nur für diejenigen ausgestellt werden können, die im sog. „Register der im Ausland ansässigen Italiener“ (A.I.R.E.) eingetragen sind!

Welche Bescheinigungen können beantragt bzw. ausgestellt werden?
• Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit;
• Bescheinigung über den Personenstand;
• Bescheinigung über den Familienstand;
• Gesamtbescheinigung zur Vorlage beim Standesamt (nur für die Eheschließungen in Italien);
• Ehefähigkeitszeugnis.

Nur bei der italienischen Heimatgemeinde hingegen sind folgende Bescheinigungen erhältlich:
• Geburtsurkunde bzw. Auszug aus dem Geburtenregister;
• Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Heiratsregister;
• Todesurkunde bzw. Auszug aus dem Sterberegister;
• Bescheinigung über die Eintragung ins A.I.R.E.

Nur von italienischen Gerichten werden folgende Bescheinigungen ausgestellt:

• Auszug aus dem italienischen Strafregister;
• rechtskräftige italienische Scheidungsurteile.

 

Keine Bescheinigungen mehr für öffentliche Verwaltungen

Seit dem 1. Januar 2012 dürfen Bescheinigungen öffentlicher Verwaltungen, die Auskunft geben über persönliche Situationen, Eigenschaften und Sachverhalte, nur mehr zwischen Privaten verwendet werden (Gesetz Nr. 183 vom 12.11.2011, Art. 15 Abs. 1).

Öffentliche Behörden oder private Erbringer von öffentlichen Dienstleistungen dürfen seit dem 1. Januar keine amtlichen italienischen Bescheinigungen mehr annehmen oder anfordern. Künftig werden nur mehr die Ersatzerklärung (Selbsterklärung) oder Notorietätsurkunden (Art. 46 und 47 des DPR Nr. 445 vom 28.12.2000) akzeptiert.

Eventuell doch ausgestellte Bescheinigungen, sofern durch Private ausdrücklich erwünscht, führen die folgende Formel (bei sonstiger Nichtigkleit) die vorliegende Bescheinigung  darf  nicht  für  die öffentlichen  Behörden  oder  für private  Erbringer öffentlicher  Dienstleistungen  ausgestellt  werden“. Diese Formel bezieht sich lediglich auf  die öffentlichen Behörden in Italien und den Erbringern öffentlicher  Dienstleistungen in Italien, hingegen die Gültigkeit solcher Bescheinigungen gegenüber den ausländischen Behörden bestehen bleibt.

Die Verwaltungen sind im Zweifel befugt den Wahrheitsgehalt von Selbsterklärungen zu überprüfen.